1. Die Benutzungsordnung des Literaturhaus Wien (LHW) ist Bestandteil des Benutzungsantrags. Mit Unterzeichnung des Benutzungsantrags schließt der/die Benutzer:in einen Vertrag mit dem LHW ab. Der/die Benutzer:in verpflichtet sich, diesen einzuhalten und haftet für alle Schäden und Nachteile, die dem LHW aus der Nichteinhaltung entstehen.
  2. Die Bestände des LHW können aus berechtigten Gründen wie wissenschaftlichen, literarischen oder publizistischen Interessen benützt werden.
  3. Die Benutzer:innen werden gebeten, möglichst im Voraus Ankunft, voraussichtliche Dauer ihres Aufenthalts sowie ihre Benutzungswünsche mitzuteilen.
  4. Der/die Benutzer:in füllt einen Benutzungsantrag aus.
  5. Die gewünschten Materialien können jeweils nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bestimmte Bestandsgruppen und Einzelstücke sind aus konservatorischen, rechtlichen oder anderen Gründen nur beschränkt oder gar nicht benützbar.
  6. Sämtliche zugängliche Archivalien sind im Lesesaal zu benützen.
  7. Bei der Ausgabe der Archivalien empfiehlt es sich, eine sofortige Überprüfung auf Vollständigkeit und eventuelle Schäden vorzunehmen. Erfolgt keine Reklamation, so wird angenommen, dass die Materialien vollständig und einwandfrei übernommen wurden.
  8. Mit den ausgegebenen Objekten ist sorgfältig und schonend umzugehen. Die Objekte sind in der vorgefundenen Ordnung zurückzugeben. Bei der Benützung von Handschriften ist ausschließlich der Gebrauch eines Bleistiftes und/oder Laptops erlaubt. Das Schreiben in und auf den Objekten ist untersagt. Die Materialien müssen frei und unbelastet aufliegen. Die Benützung technischer Hilfsmittel (Kameras, Scanner, Diktiergeräte usw.) bedarf einer eigenen schriftlichen Genehmigung im Rahmen des Benutzungsantrages, ist vom Bestand abhängig und ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch erlaubt.
  9. Bei längerem Verlassen des Arbeitsplatzes (ab 60 Minuten) und 15 Minuten vor Schließung des Lesesaals sind die Materialien vollständig bei der Foyer-Aufsicht zurückzugeben. Die Benützung ist – sofern der/die Benutzer:in keine Reservierung wünscht – mit Rückgabe der Archivalien abgeschlossen.
  10. Die Erlaubnis zur Einsicht in die Archivalien schließt nicht die Berechtigung zu deren Veröffentlichung ein. Jede Veröffentlichung (im Ganzen oder in Auszügen) bedarf der Genehmigung durch das LHW. Es ist ein Antrag auf Publikationsgenehmigung zu stellen.
    Bei Archivalien, die unter Urheberrechtsschutz stehen, muss dem Antrag auf Publikationsgenehmigung eine schriftliche Zustimmung der Berechtigten (der Autorin bzw. Urheberin / des Autors bzw. Urhebers, der Rechtsnachfolger:innen oder sonstiger Rechtsinhaber/innen) beigefügt werden. Der/die Benutzer:in trägt die alleinige Verantwortung für die Wahrung der für eine Veröffentlichung einschlägigen Rechte, insbesondere der Urheberrechte. Sie / Er ist weiters alleine dafür verantwortlich, dass die bei einer Veröffentlichung von Archivalien allfällig betroffenen Persönlichkeitsrechte und Datenschutzrechte von Personen (der Autorin / des Autors, von nahen Angehörigen, von erwähnten oder identifizierbaren Personen) sowie die berechtigten Interessen sonstiger Dritter gewahrt werden und haftet dafür.
  11. Bei jeder Veröffentlichung / Verwertung ist als Quelle das Literaturhaus Wien unter Berücksichtigung folgender Zitierregeln anzugeben:
    Erstnennung:
    Literaturhaus Wien / Dokumentationsstelle für neuere österreichische Literatur ODER
    Literaturhaus Wien / Österreichische Exilbibliothek
    Folgenennung: LHW/DST ODER LHW/EB
    + die gesamte Signatur, wie auf dem ausgegebenen Bestand vermerkt.
    Der/die Benutzer:in ist verpflichtet, von allen Veröffentlichungen und veränderten späteren Auflagen oder Nachverwertungen, für die Material des LHW verwendet wurde, ein Exemplar bei Erscheinen kostenlos und unaufgefordert abzuliefern. Bei Publikationen in elektronischer Form steht dem LHW ebenfalls ein Beleg zu.
  12. Mit der Erlaubnis zur Abschrift / Kopie oder Veröffentlichung von Materialien verliert das LHW nicht das eigene Recht, diese Materialien in jeder Form auszuwerten oder Dritten eine Auswertung zu gestatten.
  13. Vervielfältigungen von Archivalien werden nur von Mitarbeiter:innen des LHW gegen Gebühr hergestellt (Gebühren: 50 Cent/A4-Seite; 1,- Euro/Scan). Sämtliche Vervielfältigungen sind ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bestimmt, dürfen nicht an Dritte weitergegeben und auch nicht im Internet veröffentlicht werden.
  14. Die Anfertigung von analogen bzw. digitalen Kopien von Archivalien durch Mitarbeiter:innen des LHW ist nur in begrenztem Umfang möglich. Das vollständige Kopieren von abgeschlossenen oder umfangreicheren Werken sowie von größeren Briefreihen oder einer ganzen Korrespondenzgruppe ist in der Regel nicht gestattet. Über Ausnahmen, z. B. bei Editionsvorhaben oder Ausstellungen, wird im Einzelfall entschieden.

Stand: 1. Jänner 2023